Einfache Verletzung von Verkehrsregeln etc.
Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen.
E. 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).
E. 1.2 Im vorliegenden Fall wurde das Urteil der Vorinstanz – abgesehen von der Anpassung der Tagessatzhöhe hinsichtlich der ausgefällten Geldstrafe für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit – vollumfänglich bestätigt und die Berufung des Beschuldigten einzig in einem untergeordneten Punkt gutgeheissen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens abzuändern; diese ist vielmehr unverändert zu bestätigen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2. des angefochtenen Urteils vom 23. Mai 2025). 2. Berufungsverfahren
E. 1.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aufgrund des zentralen Stellenwertes des Verschuldens im hiesigen Sanktionensystem zunächst die Strafart einer bestimmten Sanktion zu bestimmen, bevor dann daraus das Strafmass abgeleitet wird (BGE 147 IV 241 E. 3.2.; vgl. auch bereits BGE 144 IV 313 E. 1.1.1.). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu beachten (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen – vor allem einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen – sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind sozial unerwünschte Folgen einer Strafe aber nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb gebührt der Geldstrafe im Zweifel Vorrang, weshalb die Freiheitsstrafe als ultima ratio bezeichnet wird ( Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 24 ff.).
E. 1.2.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2).
E. 1.2.3 Auf die Übertretungstatbestände sind die Bestimmungen zu den Verbrechen und Vergehen nur bedingt anwendbar (vgl. Art. 104 StGB). Art. 106 StGB sieht für die Busse vor, dass deren Höchstbetrag grundsätzlich Fr. 10'000.-- beträgt (Abs. 1). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen namentlich Einkommen und Vermögen, Familienstand und Familienpflichten, Beruf und Erwerb sowie Alter und Gesundheit des Beschuldigten. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel in Art. 47 StGB abgewichen, sondern diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., 2019, Rz. 458, unter Hinweis auf BGE 119 IV 10 E. 4b; 116 IV 4 E. 2a).
E. 1.2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. 2. In concreto
E. 2 Formelle Rüge (Verletzung des Akkusationsprinzips)
E. 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) auf Fr. 3'100.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, festgesetzt.
E. 2.2 Hinsichtlich des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens ist sodann zu konstatieren, dass der Beschuldigte zufolge der fast vollständigen Abweisung seiner Berufung in der Hauptsache unterliegt, weshalb er 90% der gesamten Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 2'790.--, zu tragen hat. Die verbleibenden 10%, ausmachend Fr. 310.--, gehen aufgrund der Abänderung des Strafmasses, mithin der Gutheissung seines Rechtsmittels in einem Nebenpunkt, zu Lasten des Staates. 3. Ausserordentliche Kosten
E. 2.3 Hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen relativ banalen Fahrfehler begangen hat. Beim hier zu beurteilenden Vorfall handelt es sich mithin um einen leichten Unfall, bei welchem der Beschuldigte den parkierten Lieferwagen streifte. Die Höhe des Schadens wurde vom Geschädigten auf Fr. 1'000.-- beziffert (vgl. act. 15) und ist damit als gering zu bezeichnen. Zudem handelt es sich nicht um einen klassischen Fall von "Fahrerflucht", da der Beschuldigte nach der Kollision immerhin angehalten hat und ausgestiegen ist. Er hat sodann auch keine besonderen Vorkehrungen getroffen, um eine Feststellung seiner Fahrunfähigkeit zu vereiteln. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden angesichts dieser Umstände als sehr leicht bis leicht einzustufen, wobei das Berufungsgericht eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen erachtet. Sodann ist der Eventualvorsatz als leicht verschuldensmindernder Aspekt im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu beachten. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich der Unfallsituation zu stellen, die Polizei darüber zu informieren und so das sich daraus ergebende Folgedelikt abzuwenden. Insgesamt führen die subjektiven Tatkomponenten zu einem festzustellenden sehr leichten Tatverschulden im unteren Bereich. Das Kantonsgericht erachtet somit eine Strafe von 20 Strafeinheiten als tatangemessen, welche aufgrund der subjektiven Tatschwere, mithin der eventualvorsätzlichen Tatbegehung, auf 18 Strafeinheiten zu reduzieren ist. Die Tatbegehung verblieb vorliegend im Versuchsstadium. Dass die Atemalkoholkontrolle noch hatte durchgeführt werden können, ist allerdings darauf zurückzuführen, dass die benachrichtigte Polizei den Beschuldigten als mutmasslichen Verursacher rasch zu Hause aufsuchte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung auf 15 Strafeinheiten. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzustellen, dass diese im Einklang mit der Vorinstanz neutral zu gewichten sind. Der Beschuldigte ist ein ehemaliger Anwalt und Notar in Rente und mittlerweile verwitwet (vgl. S. 2 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Er lebt in ausserordentlich guten finanziellen und sehr geregelten Verhältnissen (vgl. nachfolgend) und ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 15. September 2025). Der Beschuldigte verhielt sich, nachdem er von der Polizei aufgesucht worden war, genauso wie im vorliegenden Strafverfahren, korrekt und kooperativ. Dies kann aber erwartet werden und wirkt sich nicht strafreduzierend aus. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu werten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus, weshalb es bei der Strafhöhe von 15 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen bleibt.
E. 2.4.1 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Weiter nennt das Gesetz das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist dabei die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Die Frage, ob und in welchem Ausmass das Vermögen zur Bestimmung des Tagessatzes heranzuziehen ist, beantwortet sich nach Sinn und Zweck der Geldstrafe. Wer seinen Lebensunterhalt aus laufendem Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner gewohnten Lebensführung einschränken müssen. Fehlendes Vermögen stellt insoweit keinen Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Die Geldstrafe will den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen und nicht in den Quellen, aus welchen es fliesst. Nicht einzusehen ist gemäss (auch) höchstrichterlicher Rechtsprechung, weshalb ein Täter, welcher durch eigene Leistung oder vergangenen Konsumverzicht Vermögen äufnete, schlechter gestellt werden sollte, als jener, der es in der Vergangenheit ausgegeben hat. Es ist nicht der Sinn der Geldstrafe, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur subsidiär zu berücksichtigen, namentlich dann, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Das Vermögen bleibt mithin von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen).
E. 2.4.2 Der Beschuldigte lebt in guten finanziellen Verhältnissen. Gemäss den Steuerunterlagen aus dem Jahr 2023 verfügt er – abzüglich der Rente seiner verstorbenen Ehefrau von Fr. 21'192.-- – über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 39'566.60 (vgl. act. 4.3). Unter Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von 30% für Steuern und Krankenkasse ergibt dies eine Tagessatzhöhe von abgerundet Fr. 900.--. Die Vorinstanz hat sodann das Vermögen des Beschuldigten, welches gemäss Steuerdaten aus dem Jahr 2023 Fr. 9'931'749.-- beträgt, bei der Berechnung der Tagessatzhöhe berücksichtigt (vgl. S. 9 f. des angefochtenen Urteils vom 23. Mai 2025). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist das Vermögen jedoch prinzipiell nicht in die Berechnung der Tagessatzhöhe einzubeziehen. In der vorliegenden Konstellation ist es nicht so, dass die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten einem sehr geringen Einkommen gegenüberstehen; vielmehr sind sowohl die Vermögensverhältnisse als auch die Einkünfte als ausgesprochen gut zu bezeichnen, womit das Vermögen des Beschuldigten gerade nicht Grundlage für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet. Demzufolge bleibt es bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 900.--.
E. 2.5.1 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Im Rahmen der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und dergleichen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 4 ff.).
E. 2.5.2 Vorliegend weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 15. September 2025 keinerlei Vorstrafen auf. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschuldigten ein schlechter Leumund zu attestieren wäre. Weitere Hinweise für eine ungünstige Legalprognose sind keine ersichtlich, vielmehr lebt der Beschuldigte in geregelten Verhältnissen. Die Geldstrafe ist somit bedingt zu vollziehen; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB.
E. 2.6.1 In einem letzten Punkt gilt es, für die Übertretungstatbestände eine Busse als separate Gesamtstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte hat sich sowohl für eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln als auch für ein pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, beide Tatbestände begangen im Zusammenhang mit der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, zu verantworten.
E. 2.6.2 Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut und die abstrakte wie auch konkrete Gefährdung anderer Rechtsgüter erscheint die einfache Verletzung von Verkehrsregeln als das schwerere Delikt. Zufolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit fuhr der Beschuldigte bei stabilen Witterungsverhältnissen (bewölkt und leichter Regen, vgl. act. 17) rückwärts in den parkierten Lieferwagen. Es ist dabei lediglich ein Sachschaden und kein Personenschaden entstanden. Eine Busse von Fr. 1'500.-- erscheint unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten und im Vergleich zu anderen möglichen Begehungsformen sowie unter Beachtung des leichten objektiven Tatverschuldens des Beschuldigten als angemessen. Die subjektive Tatschwere führt zu keiner Veränderung des oben festgestellten geringen Verschuldens, zumal die mangelnde Aufmerksamkeit resp. pflichtwidrige Unvorsichtigkeit tatbestandsimmanent ist und zu keiner Strafreduktion führt. Somit ist die Einsatzstrafe für die einfache Verletzung von Verkehrsregeln in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf eine Busse von Fr. 1'500.-- festzusetzen.
E. 2.6.3 Wegen des zusätzlich durch den Beschuldigten begangenen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Hierbei ist im Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere festzustellen, dass sich der Beschuldigte nach dem verursachten Parkschaden pflichtwidrig mit dem Auto von der Unfallstelle entfernt hat. Nur aufgrund der Beobachtungen des Zeugen B.____ konnte der Beschuldigte als fehlbarer Lenker ausfindig gemacht werden (vgl. act. 17). Bei derartigen Konstellationen ist eine Strafhöhe von Fr. 1'000.-- dem ebenfalls als leicht einzustufenden objektiven Tatverschulden angemessen. Leicht verschuldensmindernd kann auch hier die eventualvorsätzliche Tatbegehung berücksichtigt werden. Die subjektive Tatschwere wirkt sich indes nicht wesentlich auf die Bewertung des Tatverschuldens als leicht aus. Für den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall erscheint als hypothetische Einzelstrafe eine Busse von Fr. 900.-- als angemessen.
E. 2.6.4 Zufolge Gleichartigkeit der vorstehend festgelegten Einsatzstrafe einer Busse von Fr. 1'500.-- wie auch der oben definierten zusätzlichen Einzelstrafe einer Busse von Fr. 900.-- ist nunmehr durch Asperation für dieses weitere Delikt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Die beiden Bussen sind somit in Beachtung des Asperationsprinzips nicht miteinander zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Unter weiterer Berücksichtigung, dass zwischen den beiden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ein enger zeitlicher und sachlicher Konnex besteht, erscheint aufgrund der Tatkomponenten eine Asperation um Fr. 500.-- der Busse für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall als angebracht. Somit gelangt das Kantonsgericht in Berücksichtigung des weiteren Übertretungstatbestands in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Gesamtbusse von Fr. 2'000.--.
E. 2.6.5 Schliesslich gilt es, die Strafe mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, mithin unter Beachtung der Täterkomponenten, anzupassen. Diesbezüglich kann auf die vorstehende E. IV.2.3 verwiesen werden. Die Täterkomponenten sind allesamt neutral zu gewichten, weshalb keine Anpassung der vorgängig definierten hypothetischen Gesamtbusse von Fr. 2'000.-- vorzunehmen ist.
E. 2.6.6 Somit wird im Ergebnis als separate Gesamtstrafe eine tat- und täterangemessene Busse in der Höhe von Fr. 2'000.-- ausgesprochen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat (vgl. S. 10 f. des angefochtenen Urteils vom 23. Mai 2025). In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB wird für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen angedroht. 3. Fazit Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Strafzumessung in einem geringen Teilbereich als begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Der Beschuldigte ist somit teilweise abweichend zum vorinstanzlichen Urteil zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 900.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-- zu verurteilen, dies unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. V. Kosten 1. Vorinstanzliches Verfahren
E. 3 Sachverhaltsfeststellungen
E. 3.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 StPO bis Art. 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1).
E. 3.2 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Matthias Aeberli, macht mit Honorarnote vom 19. September 2025 ein Honorar von Fr. 7'355.90 (Bemühungen von Fr. 6'632.50 plus Fr. 172.20 Auslagen und Fr. 551.20 MwSt. von 8.1%) geltend. Dabei sind allerdings Aufwendungen aufgelistet, welche noch im Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren erbracht wurden. Folglich sind erst die Positionen ab dem 26. Juni 2025 (ohne E-Mail an die CAP Rechtsschutzversicherung vom 1. Juli 2025) im Rechtsmittelverfahren erfolgt und beachtlich, welche einen Gesamtaufwand von 7.93h à Fr. 230.-- ergeben. Hinzuzurechnen ist diesem Aufwand die Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung [30 Minuten à Fr. 230.--], für die Nachbesprechung [30 Minuten à Fr. 230.--] und für die Anreise [30 Minuten à Fr. 230.--) woraus sich schliesslich ein Honorar von 9.43h à Fr. 230.--, somit Fr. 2'168.90, ergibt. Angesichts der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten ist seinem Rechtsvertreter, Advokat Dr. Matthias Aeberli, 10% dieses Aufwands, ausmachend pauschal Fr. 300.-- (inkl. Auslagen) und zuzüglich 8.1% MwSt. von Fr. 24.30, somit total Fr. 324.30, aus der Staatskasse auszurichten.
E. 3.3 In Anbetracht der vorstehend dargelegten Aussagen erhellt, dass die Depositionen des Beschuldigten teilweise als widersprüchlich zu qualifizieren sind und im Laufe des Strafverfahrens von ihm angepasst wurden. Zunächst machte der Beschuldigte geltend, weder akustisch noch sonst wie eine Kollision festgestellt zu haben und lediglich "vorsorglich" ausgestiegen zu sein. Erst im Rahmen seiner späteren Aussagen brachte er vor, er habe ein "Krosen" gehört und sei daraufhin aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Als Erklärung führte der Beschuldigte mit E-Mail vom 23. November 2023 auf einmal aus, er habe die Anhängerkupplung touchiert, welche er auch auf Schäden abgesucht habe, was er indes bei seiner ersten Befragung so nicht erwähnt hat. Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte zwar nicht bestreitet, mit dem Lieferwagen zusammengestossen zu sein, seine Darlegung, wonach er mit der Anhängerkupplung, welche er im Rückspiegel nicht habe erkennen können, kollidiert sei, wirkt allerdings nachgeschoben und wenig glaubhaft. Was sodann die Behauptungen des Beschuldigten, wonach er keinerlei Schäden an seinem Fahrzeug oder dem Lieferwagen habe entdecken können und mit der Anhängerkupplung kollidiert sein müsse, anbelangt, sprechen bereits die Ausführungen des Zeugen B.____ gegen die Darstellungen des Beschuldigten. Dieser konnte die Beschädigungen sowohl am Fahrzeug des Beschuldigten als auch am Lieferwagen ohne Weiteres erkennen und bemerkte darüber hinaus, dass auch der Beschuldigte diese gesehen haben müsse, zumindest die Beschädigung an seinem eigenen Fahrzeug, da dieses eine grosse Delle aufgewiesen habe. Darüber hinaus lassen sich folgende Aktenstücke mit der Sachverhaltsversion des Beschuldigten nicht in Einklang bringen: Wie sich der von der Polizei erstellten Fotodokumentation entnehmen lässt, weist der Lieferwagen auf der linken Seite hinten am Heck eindeutig mehrere helle Kratzer neben einigen Erdanhaftungen auf der Höhe von 30cm bis 50cm ab Boden auf (vgl. ims_1697266, ims_1697315, ims_1697316 und ims_1697317). Die Bilder zeigen weiter, dass am Fahrzeug des Beschuldigten unten auf der rechten Seite an der hinteren Beifahrertür ebenfalls Kratzer und eine grössere Delle auf der Höhe von 30cm bis 50cm zu sehen sind. Ausserdem wurde die Verschalung am hinteren Kotflügel rechts oberhalb des Autoreifens aus ihrer Halterung geschoben (vgl. ims_1697284 und ims_1697285). Angesichts dieser Fotodokumentationen ist im Einklang mit dem Strafgerichtspräsidium festzustellen, dass sowohl die Art der Schäden (Kratzer und Delle) als auch die Höhe, auf welcher sich diese befinden, bei beiden Fahrzeugen übereinstimmen, weshalb dieselben beim fraglichen Kollisionsgeschehen entstanden sein müssen. Dass der doch erheblichere Schaden am Fahrzeug des Beschuldigten lediglich durch ein Touchieren mit der Anhängerkupplung des Lieferwagens entstanden sein soll, ist höchst unwahrscheinlich, zumal dieselbe – soweit jedenfalls auf den Fotografien erkennbar – keine Beschädigung aufweist (vgl. ims_1697316 und ims_1697317). Darüber hinaus ist aufgrund des Geschehensablaufs und der Art und Weise wie die beiden Fahrzeuge bei der Kollision zueinander gestanden haben müssen auch nicht denkbar, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug einzig an die Anhängerkupplung gelangt ist. Wie sich den polizeilichen Bildern entnehmen lässt, wurde der Lieferwagen an einer ca. 10cm hohen Bordsteinkante abgestellt, welche direkt danach mit Büschen bepflanzt war. Hätte der Beschuldigte sein Fahrzeug tatsächlich derart bewegt, dass dessen Beifahrerseite unten (wo die Beschädigung entstanden ist) die Anhängerkupplung touchiert hätte – welche nota bene nur wenig von der Stossstange des Lieferwagens abgestanden ist, wie die gemachten Fotografien zeigen – dann hätte er mit dem Heck seines Fahrzeugs zumindest teilweise über diese Bordsteinkante hinausfahren müssen, um einen Schaden auf der Höhe des Eingetretenen zu verursachen (vgl. ims_1697265, ims_1697316 und ims_1697317). Der Beschuldigte gab indes lediglich an, ein Geräusch gehört zu haben und nicht, über ebendiese auf der Fotodokumentation ersichtlichen Bordsteinkante gefahren zu sein. Angesicht der damaligen Platzverhältnisse hätte er aber über dieselbe fahren müssen, damit immerhin denkbar wäre, dass die Kratzer und die Delle an seinem Fahrzeug durch ein Touchieren mit der Anhängerkupplung entstanden sein könnten. Ein solcher Geschehensablauf wird vom Beschuldigten aber weder beschrieben, noch ist ein solcher wahrscheinlich. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Sachverhaltsvariante ist damit aufgrund der Fotodokumentation, seiner Angaben und auch aufgrund der identischen Skizzen zum Unfallhergang der Polizei und des Zeugen B.____ (vgl. act. 41, ims_1697306 und act. 95) auszuschliessen. Namentlich ist auf diesen Skizzen betreffend das Tatgeschehen übereinstimmend zu erkennen, dass der Beschuldigte mit der hinteren rechten Beifahrerseite seines Fahrzeugs in die linke Seite des Hecks des Lieferwagens gefahren ist. Somit ist nach dem Gesagten auszuschliessen, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug bloss die Anhängerkupplung touchiert hat. Angesichts der eindeutigen Schäden ist es darüber hinaus im Einklang mit der Vorinstanz schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte dieseleben nicht gesehen hat. Vielmehr geht das Berufungsgericht in dieser Hinsicht vom Vorliegen einer klassischen Schutzbehauptung aus. Dafür sprechen insbesondere die vorstehend zitierten widersprüchlichen und fortwährend abgeänderten Aussagen des Beschuldigten.
E. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist gestützt auf die dargelegte Aktenlage festzustellen, dass ein Schaden sowohl am Fahrzeug des Beschuldigten, als auch am Lieferwagen entstanden ist. Gemäss der von der Polizei erstellen Fotodokumentation müssen diese Beschädigungen an den erwähnten Fahrzeugen im Rahmen des Unfallgeschehens bzw. beim Rückwärtsfahren durch den Beschuldigten entstanden sein. Dafür sprechen die identischen Höhen der Schäden wie auch deren Art (Kratzer und Dellen). Die Angaben von D.____ im polizeilichen Rapport vom 17. Dezember 2023 lassen darüber hinaus keinen anderen Schluss zu, als dass diese Beschädigungen vor der Kollision nicht bestanden haben. Auf den von der Polizei erstellten Bildern ist sodann erkennbar, dass es sich um Kratzer und Dellen handelt und nicht um blossen Dreck, wie der Beschuldigte dies vorgebracht hat. Aufgrund der übereinstimmenden Skizzen des Zeugen B.____ und der Polizei ist ferner der Geschehensablauf erstellt, namentlich, dass der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren in die linke Seite des Hecks des parkierten Lieferwagens fuhr und nicht bloss die Anhängerkupplung touchierte. Auch aufgrund der Platzverhältnisse erscheint ein blosses Streifen des Personenwagens des Beschuldigten mit der Anhängerkupplung des Lieferwagens als höchst unwahrscheinlich. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte die Kollision akustisch wahrgenommen hat und ausgestiegen ist. Dass er dabei keine der Beschädigungen festgestellt haben will, erachtet das Kantonsgericht im Einklang mit dem Strafgerichtspräsidium als nicht glaubhaft, zumal der Beschuldigte selbst ein Kratzen gehört hat, was doch auf eine gewisse Beschädigung hätte hindeuten müssen. Damit erweist sich der im Strafbefehl vom 11. April 2024 dargelegte Sachverhalt als nachgewiesen.
E. 4 Rechtliche Würdigung
E. 4.1 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verstossen hat, indem er beim Rückwärtsfahren mit einem anderen Personenwagen, welcher korrekt parkiert war, kollidiert ist (S. 3 ff. des angefochtenen Urteils vom 23. Mai 2025). Der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln wurde denn auch nicht angefochten, sodass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Mai 2025 in diesem Umfang bereits auf den Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO; siehe auch vorstehende E. II.).
E. 4.2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, welche ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein (Verkehrs-) Unfall, woran ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur ein Sachschaden entstanden, hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen sowie Adresse anzugeben. Ist dies nicht möglich, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Dies gilt auch, wenn der Schaden lediglich ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (BGer 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3). Die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflichten schliessen an diejenigen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmungen an. Nur wenn der beteiligte Motorfahrzeugführer oder Fahrradlenker unverzüglich anhält, kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das sofortige Anhalten gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG ist mithin notwendige Voraussetzung, um die weiteren, in Abs. 3 normierten Pflichten bei einem Unfall erfüllen zu können ( Lea Unsfeld , Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, Art. 51 N 42; siehe auch Philippe Weissenberger , Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2014, Art. 92 N 12). Als Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 51 SVG gilt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen. Der objektive Eintritt eines Sach- oder Personenschadens ist dabei nicht zwingend. Es genügt vielmehr die naheliegende Möglichkeit eines Sachschadens bzw. dass ein solcher nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Die in Art. 51 SVG normierten Pflichten dienen in Zweifelsfällen auch der Feststellung, ob überhaupt ein Personen- oder Sachschaden und somit ein Unfall eingetreten ist. Erst wenn der Beteiligte angehalten und die Situation geklärt hat, kann er entscheiden, ob ihn weitere Pflichten treffen. Bleiben Zweifel bestehen, muss er gemäss dem Zweckgedanken der Bestimmung nach Art. 51 Abs. 3 SVG verfahren. Diese Pflicht entfällt folglich nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist. Hält der Fahrzeuglenker oder Fahrradfahrer an und unterlässt er die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, verletzt er nach dem Wortlaut des Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG somit nur, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist (BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1; BGer 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 51 N 6 und N 8). Dies bedingt aber eine unverzügliche Überprüfung der Situation an der Unfallstelle durch alle Beteiligten ( Lea Unseld , a.a.O., Art. 51 N 7 ff. sowie Art. 92 N 19; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 51 N 5). Die besonderen Verhaltenspflichten bei Sachschäden ergeben sich aus Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV. Art. 51 Abs. 3 SVG dient der Beweissicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung und erleichtert die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen. Sie ermöglicht in Fällen, in denen sich polizeiliche Erhebungen aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden, ein rasches Eingreifen der Polizei. Erforderlich ist, dass tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Der Schädiger darf jedoch nicht eigenmächtig entscheiden, es sei niemand zu Schaden gekommen, obschon sich weitere Abklärungen aufdrängen. Die Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist. Nicht entscheidend ist die Höhe des Schadens. Die in Art. 51 Abs. 3 SVG verankerte Pflicht zur Benachrichtigung des Geschädigten bzw. der Polizei richtet sich ausschliesslich an den Schädiger ( Lea Unseld , a.a.O., Art. 51 N 77; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 51 N 27 ff.). War der Geschädigte beim Unfall anwesend, ist die Benachrichtigung der Polizei zwecks Feststellung des Sachverhalts bei blossem Sachschaden nicht zwingend. Der Geschädigte kann die Polizei jedoch freiwillig beiziehen (vgl. Art. 56 Abs. 2 VRV). Er kann den Beizug der Polizei namentlich auch verlangen, wenn der Schädiger seine alleinige Schuld an der Streifkollision anerkannt hat. Wird die Polizei beigezogen, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (vgl. Art. 56 Abs. 2 VRV).
E. 4.2.2 In Bezug auf das Erfordernis eines Unfalls ist in casu zunächst festzustellen, dass es tatsächlich zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Lieferwagen gekommen ist. Die von der Polizei erstellte Fotodokumentation beweist sodann effektiv das Vorliegen eines Schadens an beiden Fahrzeugen. Aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ergibt sich klarerweise, dass ein solcher aber ohnehin nicht zwingend vorausgesetzt ist. Vielmehr genügt die naheliegende Möglichkeit eines Sachschadens resp., dass ein solcher nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte ist nach der Kollision mit dem korrekt parkierten Lieferwagen ausgestiegen, um nachzuschauen, ob ein Schaden entstanden ist. Einen solchen will er nicht gesehen haben, was die Berufungsinstanz – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als nicht glaubhaft einstuft. Der Beschuldigte führte selbst aus, es habe bei der Kollision "gekrost", weshalb er davon ausgehen musste, dass zumindest kleinere Beschädigungen entstanden sind. Gemäss seinen Angaben habe er rechtsseitig das Heck des anderen Fahrzeugs und dann vom Heck seines Fahrzeugs aus auf die rechte Seite seines Autos geschaut. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe die Schäden tatsächlich nicht erkannt, so ist doch festzustellen, dass er offenkundig nicht das gesamte Heck des Lieferwagens und auch nicht die gesamte rechte Seite seines Fahrzeugs auf Schäden untersucht hat, zumal er offenbar nicht genau wusste, an welchen Stellen die Fahrzeuge zusammengestossen sind. Folglich konnte der Beschuldigte das Vorliegen von Schäden nicht zweifelsfrei ausschliessen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte – entsprechend der vorstehenden rechtlichen Ausführungen – ohnehin nicht befugt ist, eigenmächtig zu entscheiden, dass zweifelsfrei kein Schaden entstanden ist. Folgerichtig ist das Erfordernis eines Unfalls im Sinne von Art. 92 Abs. 1SVG und Art. 51 SVG entgegen der Auffassung des Beschuldigten in casu erfüllt. In Anbetracht des Vorliegens eines Unfalls im Sinne des Gesetzes erhellt, dass dem Beschuldigten die Pflichten gemäss Art. 51 SVG zugekommen sind. Der Beschuldigte hätte somit dem Geschädigten seinen Namen sowie seine Adresse bekannt geben müssen bzw. wenn dies nicht möglich ist, hätte er die Polizei avisieren müssen (vgl. Art. 51 Abs. 3 SVG). Dies hat er nicht getan und ist von der Unfallstelle weggefahren. Indem der Beschuldigte den Unfallort ohne Benachrichtigung der Polizei verlassen hat, hat er seine vorstehend genannten Verhaltenspflichten verletzt. Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist angesichts des erstellten Sachverhalts festzustellen, dass der Beschuldigte in Anbetracht der von ihm wahrgenommenen Kollision damit hätte rechnen müssen, am Lieferwagen einen Schaden verursacht zu haben. Der Beschuldigte entschied sich dennoch – ohne die beteiligten Fahrzeuge gründlich auf Schädigungen zu untersuchen – sich vom Unfallort zu entfernen, ohne die Polizei zu informieren. Er hat mithin zumindest mit Eventualvorsatz in Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt.
E. 4.2.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind. Da im Weiteren weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig gemacht, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
E. 4.3.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Ratio legis dieser Bestimmung ist, dass der Fahrzeugführer, welcher sich einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahr(un)fähigkeit entzieht oder eine solche sonst wie vereitelt nicht besser davonkommen soll, als derjenige, welcher sich ihr korrekterweise unterzieht. Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltensweisen des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht), das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Widerstand bzw. das Widersetzen (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1; BGer 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.1; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 91a N 4; Christof Riedo , Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, Art. 91a N 151 ff.; Manfred Dähler / Markus Ruhe , Handbuch Strassenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2018, S. 211 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1.) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet gewesen wäre, (2.) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3.) die Benachrichtigung der Polizei möglich war, und wenn (4.) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; BGE 126 IV 53 E. 2a; BGE 125 IV 283 E. 3; BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; BGer 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; BGer 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1; BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme begründenden Tatsachen kannte, und die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei daher vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet werden kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss " grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. Anders verhält es sich (nur), wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist. " (BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; BGer 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; BGer 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 6.3; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; BGer 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3; BGer 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). Zur Begründung verweist das Bundesgericht darauf, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG Fahrzeugführer anlassfrei bzw. verdachtsunabhängig einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden könnten, und die Polizei in der Praxis dazu neige, nach Unfällen systematisch Atemalkoholproben anzuordnen (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2.1; BGer 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3; BGer 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2). Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang überdies fest, dass für die Frage, ob ein in einen Unfall verwickelter Fahrzeugführer mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle rechnen muss, damit nicht massgeblich sei, ob dieser zum fraglichen Zeitpunkt nüchtern gewesen ist oder bereits Alkohol konsumiert hatte, zumal eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit auch gegenüber einem nüchternen Fahrer angeordnet werden könne (BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2.1; BGer 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2).
E. 4.3.2 Erstellt ist, dass der Beschuldigte nach der beim Rückwärtsfahren mit seinem Fahrzeug entstanden Kollision mit dem korrekt parkierten Lieferwagen weder den Geschädigten noch die Polizei informiert hat, obwohl dies seine gesetzliche Pflicht gewesen wäre. Bei der Kollision entstand am Fahrzeug des Beschuldigten beifahrerseitig hinten eine grosse Delle und die Verschalung oberhalb des hinteren Reifens wurde aus der Halterung geschoben. Beim parkierten Lieferwagen wurden darüber hinaus diverse Kratzer verursacht. Insgesamt lassen diese Beschädigungen doch auf eine gewisse Heftigkeit der Kollision schliessen. Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte bei einer Meldung an die Polizei mit deren Erscheinen und der Durchführung einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit rechnen, da eine solche gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei jeder Verwicklung eines Fahrzeugführers in einen Unfall erfolgt. Indem der Beschuldigte die ohne Weiteres mögliche und zumutbare Meldung an die Polizei unterliess und den Unfallort temporär verliess, hat er sich versucht der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit, mit welcher zu rechnen war, zu entziehen. Da die entsprechende Atemalkoholprobe schlussendlich noch durchgeführt werden konnte (vgl. act. 11 ff.), bleibt es in objektiver Hinsicht beim Versuch (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein strafbarer Versuch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit liegt im Übrigen bereits dann vor, wenn der Lenker nach kurzer Zeit zur Unfallstelle zurückkehrt und der Blutalkoholgehalt doch noch zuverlässig ermittelt werden kann ( Christof Riedo , a.a.O., Art. 91a N 255 ff.; BGE 115 IV 51 E. 5.). In Anbetracht der Unfallumstände (Parkunfall am Vormittag und zu Hause sowie stabile Witterungsverhältnisse [bewölkt und leichter Regen, vgl. act. 17]) hat dem Beschuldigten die hohe Wahrscheinlichkeit einer Atemalkoholkontrolle durch die Polizei bewusst sein müssen, sodass die Unterlassung einer Meldung an die Polizei und das kurzzeitige Wegfahren von der Unfallstelle nur als Inkaufnahme der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann gerade die Verursachung eines relativ geringen Parkschadens bzw. ein Zwischenfall im Rahmen eines einfachen Manövers auf eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit hinweisen und gerade in derartigen Fällen nimmt die Polizei bekanntermassen auch standardmässig Atemalkoholkontrollen vor (BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2.1). In subjektiver Hinsicht ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte die Meldepflicht begründende Tatsache – die Kollision und den Parkschaden – gekannt hat und ihm daher auch die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Atemalkoholprobe bekannt gewesen sein muss, zumal er gemäss eigenen Angaben selbst jahrelang als Anwalt und Notar berufstätig war. Damit ist zumindest von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen.
E. 4.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist.
E. 5 Fazit Nach dem Gesagten bleibt es in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. IV. Strafzumessung 1. Dogmatische Grundsätze
Dispositiv
- A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 935.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in der Dispositiv-Ziffer 1. wie folgt neu gefasst: "1. A.____ wird der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 900.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 2'000.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), Art. 91a Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 92 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) sowie Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 104 StGB) und Art. 106 StGB. (…)." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der Dispositiv-Ziffer 2. unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--) gehen zu 90%, ausmachend Fr. 2'790.--, zu Lasten des Beschuldigten. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu 10%, ausmachend Fr. 310.--, zu Lasten des Staates. III. A.____ wird für das Rechtsmittelverfahren im Umfang seines Obsiegens (10%) eine reduzierte Entschädigung von pauschal Fr. 300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= Fr. 24.30), somit insgesamt Fr. 324.30, aus der Staatskasse ausgerichtet. IV. [Mitteilungen] Präsident Gerichtsschreiberin Enrico Rosa Ilona Keller Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 22. September 2025 (460 25 136) Strafrecht einfache Verletzung von Verkehrsregeln etc. Besetzung Präsident Enrico Rosa, Richter Stephan Gass (Ref.), Richterin Helena Hess; Gerichtsschreiberin Ilona Keller Parteien Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft , Hauptabteilung Strafbefehle, Rheinstrasse 12, Postfach, 4410 Liestal, Anklagebehörde gegen A.____ , vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, Freie Strasse 82, Postfach, 4051 Basel, Beschuldigter und Berufungskläger Gegenstand einfache Verletzung von Verkehrsregeln etc. Berufung des Beschuldigten gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Mai 2025 A. Mit Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft (nachfolgend: Strafgerichtspräsidium) vom 23. Mai 2025 wurde A.____ (nachfolgend: Beschuldigter) in teilweiser Abänderung des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft, Hauptabteilung Strafbefehle (nachfolgend: Staatsanwaltschaft), vom 11. April 2024 der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln und des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, sowie zu einer Busse in der Höhe von Fr. 2'000.-- (bzw. zu einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse) verurteilt; dies in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) i.V.m. Art 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 741.11), Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0), Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG, Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB und Art. 49 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 104 StGB sowie Art. 106 StGB. Ausserdem wurden dem Beschuldigten die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'935.--, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von Fr. 935.-- und der Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.--, auferlegt. Auf die Begründung dieses Urteils sowie der nachfolgenden Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, im Rahmen der Erwägungen eingegangen. B. Gegen das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Mai 2025 meldete der Beschuldigte, vertreten durch Advokat Dr. Matthias Aeberli, mit Eingabe vom 27. Mai 2025 die Berufung an. Mit Berufungserklärung vom 30. Juni 2025 bekräftigte der Beschuldigte seine Berufung und hielt fest, es werde die Verurteilung wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der Schuldspruch wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angefochten. Weiter richte sich die Berufung gegen die Höhe des Strafmasses, insbesondere gegen die Höhe des ausgesprochenen Tagessatzes. C. Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass sie weder Anschlussberufung noch Antrag auf Nichteintreten stelle. D. Die Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 17. Juli 2025 wurde dem Beschuldigten mit kantonsgerichtlicher Verfügung vom 21. Juli 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt. Zugleich wurde das mündliche Verfahren angeordnet und der Staatsanwaltschaft das Erscheinen an der Berufungsverhandlung ins freie Ermessen gestellt. E. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. September 2025 erscheint der Beschuldigte mit seinem Verteidiger, Advokat Dr. Matthias Aeberli, und begehrt, er sei von den Vorwürfen des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit freizusprechen. Die Staatsanwaltschaft nimmt demgegenüber nicht an der kantonsgerichtlichen Hauptverhandlung teil. Erwägungen I. Formelles 1. Die Berufung ist gemäss Art. 398 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) zulässig gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen worden ist. Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit Berufung gerügt werden: Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c), wobei das Berufungsgericht das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen kann (Art. 398 Abs. 2 StPO). Jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Entscheides hat, kann ein Rechtsmittel ergreifen (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 399 Abs. 1 und Abs. 3 StPO ist zunächst die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich anzumelden und danach dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. 2. Angefochten wird das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Mai 2025, welches ein taugliches Anfechtungsobjekt darstellt. Aus den Akten ergibt sich, dass das entsprechende Urteilsdispositiv der Vorinstanz dem Beschuldigten nach der Urteilseröffnung am 23. Mai 2025 persönlich ausgehändigt worden ist (vgl. act. 159). Mit schriftlicher Berufungsanmeldung vom 27. Mai 2025 und mit Eingabe vom 30. Juni 2025 (Berufungserklärung) hat der Beschuldigte die Rechtsmittelfrist gewahrt und ist seiner Erklärungspflicht nachgekommen. Als beschuldigte Person hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung und Änderung des erstinstanzlichen Entscheides im Sinne seiner Anträge. Die Zuständigkeit der Dreierkammer des Kantonsgerichts, Abteilung Strafrecht, als Berufungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Berufung ergibt sich aus Art. 21 Abs. 1 lit. a StPO sowie aus § 15 Abs. 1 lit. a des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SGS 250). Die Berufung des Beschuldigten erfüllt somit sämtliche Formalien, weshalb auf diese einzutreten ist. II. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gemäss Art. 404 Abs. 1 StPO überprüft das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (vgl. auch Art. 398 Abs. 2 StPO). Aufgrund der seitens des Beschuldigten eingereichten Schriften zeigt sich, dass er das Urteil des Strafgerichtspräsidiums lediglich in Bezug auf den Schuldspruch wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie betreffend die Strafzumessung angefochten hat. Im Berufungsverfahren bildet die Verurteilung wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln somit nicht Gegenstand der richterlichen Überprüfung. Zufolge des Schlechterstellungsverbots, der sogenannten "reformatio in peius", kann der angefochtene Entscheid im Übrigen aufgrund des Umstandes, dass nur der Beschuldigte ein Rechtsmittel ergriffen hat, nicht zu dessen Nachteil abgeändert werden (Art. 391 Abs. 2 StPO). III. Materielles 1. Ausgangslage und Parteistandpunkte (…) 2. Formelle Rüge (Verletzung des Akkusationsprinzips) 2.1 Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift [resp. der Strafbefehl, vgl. Art. 356 Abs. 1 StPO] den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (sog. Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (sog. Informationsfunktion; BGE 149 IV 128 E. 1.2; BGE 144 I 234 E. 5.6.1). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (BGer 7B_212/2022 vom 10. Oktober 2024 E. 2.2; BGer 6B_49/2019 vom 2. August 2019 E. 1.2). 2.2 Aus dem im Strafbefehl vom 11. April 2024 dargelegten Sachverhalt ergibt sich das dem Beschuldigten vorgeworfene Tatverhalten eindeutig: Der Beschuldigte soll beim Rückwärtsfahren infolge pflichtwidrig mangelnder Aufmerksamkeit mit seiner rechten Fahrzeugseite mit dem Heck und der linken Fahrzeugseite des korrekt parkierten Lieferwagens kollidiert sein. Der Beschuldigte soll die Kollision bemerkt haben, ausgestiegen sein und die beiden Fahrzeuge begutachtet haben, ohne sich um den von ihm angerichteten Drittschaden gekümmert zu haben. Aus dem Strafbefehl geht folglich hervor, wo und wie die Schäden entstanden sind (an der rechten Fahrzeugseite am Heck des Fahrzeugs des Beschuldigten und an der linken Fahrzeugseite des Lieferwagens). Dass dieselben in ihrer Form nicht konkreter umschrieben worden sind (z.B. Kratzer, Dellen etc.) bedingt keine Verletzung des Akkusationsgrundsatzes, wusste der Beschuldigte doch, welcher Tatablauf und welche Handlungen im vorgeworfen werden, die zur Entstehung der von der Polizei dokumentierten Schäden geführt haben sollen. Entgegen der Auffassung des Beschuldigten ist das Anklageprinzip nach dem Gesagten nicht tangiert worden, da er dem Grundsatze nach wusste, was ihm zum Vorwurf gemacht wird. 3. Sachverhaltsfeststellungen 3.1 Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 14. November 2023 mit seinem Fahrzeug bei sich zu Hause in C.____ rückwärts aus der Garage resp. Ausfahrt fuhr und dabei mit dem korrekt parkierten Lieferwagen kollidierte. Strittig ist demgegenüber im Wesentlichen, ob ein Schaden entstanden ist. In diesem Zusammenhang bringt der Beschuldigte einerseits vor, er habe dort, wo Kratzer am Lieferwagen durch die Polizei dokumentiert worden seien – sofern dies denn nicht nur Dreck gewesen sei – mit seinem Fahrzeug gar nicht drankommen können, da er lediglich die Anhängerkupplung touchiert habe. Andererseits macht der Beschuldigte geltend, der Zeuge B.____ habe nicht bestätigen können, dass es sich um einen frischen Schaden gehandelt habe, weshalb unklar sei, ob derselbe tatsächlich vom Beschuldigten verursacht worden sei. In diesem Zusammenhang sei beachtlich, dass die geschädigte Person nie eine Entschädigungsforderung geltend gemacht habe, was dafür spreche, dass kein Schaden entstanden sei. Dieser Argumentation des Beschuldigten ist in Anbetracht der nachfolgenden Erwägungen nicht zu folgen: 3.2 Wie sich aus dem polizeilichen Rapport vom 17. Dezember 2023 ergibt, hat D.____, der Fahrzeughalter des Lieferwagens, gegenüber der Polizei als Sachschaden "Lackschaden und Kratzspuren an Heck links" angegeben (vgl. act. 15). Auch daraus ist zu schliessen, dass es sich bei den fraglichen Beschädigungen um frische Schäden gehandelt haben muss, andernfalls der Geschädigte nicht derartige Angaben gemacht hätte. Der Beschuldigte selbst machte zum Unfallgeschehen unterschiedliche Aussagen: Im Rahmen seiner ersten Depositionen gegenüber der Polizei vom 14. November 2023 führte er aus, er sei rückwärts aus der Garage gefahren und habe gesehen, dass es sehr eng gewesen sei. Er sei dann vorsorglich ausgestiegen, um zu schauen, ob er das andere Fahrzeug touchiert habe. Er habe aber weder an seinem noch am anderen Fahrzeug einen Schaden feststellen können. Akustisch habe er nichts wahrgenommen und die Distanzsensoren hätten auch nicht "angegeben". Er habe den Schaden an seinem Fahrzeug erst auf Hinweis der Polizei festgestellt und wisse nicht, woher dieser stamme – wahrscheinlich aber von diesem Hergang. Er sei nicht abgelenkt und alleine im Fahrzeug gewesen. Er sei ausgestiegen und zum Heck des anderen Fahrzeugs gelaufen und dann zu seinem Fahrzeug. Dabei habe er rechtsseitig das Heck des anderen Fahrzeugs angeschaut und dann vom Heck seines Fahrzeugs aus auf die rechte Seite seines Autos geblickt. Von dieser Perspektive aus habe er keinen Schaden feststellen können (vgl. act. 27 f.). Mit E-Mail vom 15. November 2023 erklärte der Beschuldigte weiter, er sei nach dem Rückwärtsfahren ausgestiegen, um zu sehen, ob ein Parkschaden entstanden sei, wobei er jedoch keinen Schaden gesehen habe. Zwei Männer hätten ihm zugesehen, da aber keine Reaktion gekommen sei, habe er angenommen, dass alles in Ordnung sei. Deshalb sei er weggefahren und nach einer Stunde wieder zurückgekehrt. Erst mit E-Mail vom 23. November 2023 führte der Beschuldigte sodann aus, der von der Polizei festgestellte Schaden sei entstanden, weil er beim Rückwärtsfahren die ca. 10cm hervorragende Anhängerkupplung nicht gesehen und daher gestreift habe. Am betroffenen Personenwagen habe es keinen Schaden gegeben und auch nicht geben können wegen dem Abstand zur Carrosserie. Da kein Schaden entstanden sei, habe er weiterfahren dürfen (vgl. act. 19). Vor Strafgerichtspräsidium sowie vor Kantonsgericht brachte der Beschuldigte – im Gegensatz zu seinen ersten Darlegungen – vor, er sei rückwärtsgefahren und dabei habe es "gekrost". Beim Aussteigen habe er die Anhängerkupplung gesehen, welche er aber im Rückspiegel nicht habe erkennen können. Diese habe bei seinem Auto einen kleinen Lackschaden verursacht, beim anderen Fahrzeug habe er keinen Schaden erkannt. Es sei technisch nicht möglich, dass er einen Schaden verursacht habe, da er genau im rechten Winkel herausgefahren und so an die Anhängerkupplung gekommen sei. Die "Leute" hätten ihn im Übrigen gesehen und er habe gedacht, wenn etwas gewesen wäre, dann hätte man ihm dies gesagt. Dass es zu einem Kontakt gekommen sei, bestreite er nicht. Den Schaden an seinem Auto habe er aber erst gesehen, als die Polizei ihn darauf aufmerksam gemacht habe. Er gehe davon aus, dass die Schäden an seinem Auto durch die Anhängerkupplung des anderen Wagens entstanden seien. Die Kupplung habe er sich genau angesehen, es habe aber keine Schäden gegeben (vgl. act. 153 f.). Vor Kantonsgericht bestätigte der Beschuldigte diese Aussagen (vgl. S. 5 ff. Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). B.____, welcher als Zeuge einvernommen wurde, führte anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 29. November 2023 aus, ein Mann habe rückwärts vom Parkplatz rausfahren wollen und beim Herausfahren habe man ein Kratzen von Blech gehört. Der Mann im Fahrzeug habe die Hände verworfen. Sein Fahrzeugheck habe das Heck des parkierten Lieferwagens touchiert und er sei anschliessend wieder zurück vorwärts auf den Parkplatz gefahren und ausgestiegen. Er habe bei seinem Fahrzeug und beim Lieferwagen nach Schäden geschaut, sei dann wieder eingestiegen und davongefahren. Er, B.____, sei dann zum Lieferwagen gelaufen und habe eine kleinere Beschädigung unten links gesehen. Das Verursacherfahrzeug habe eine grössere Beschädigung auf der Beifahrerseite, eher hinten, gehabt. Er habe dann die zwei Arbeiter, welche zum Lieferwagen gegangen seien, über das Geschehene informiert. Er habe den Unfall mehr oder weniger beobachten können, habe aber erst zurückgeblickt, als er das Kratzen von Blech gehört habe. Der Beschuldigte sei ausgestiegen und habe beim Lieferwagen beim Heck oder der linken Seite nach Schäden nachgesehen und bei seinem Fahrzeug sei er zur Beifahrerseite gegangen. Er, B.____, habe von der Strasse aus gesehen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten beschädigt gewesen sei, weshalb der Beschuldigte dies sicher auch gesehen habe, als er zur Beifahrerseite gelaufen sei, denn es habe eine grosse Delle gehabt (vgl. act. 33 ff.). Diese Aussagen hat B.____ im Rahmen einer weiteren Einvernahme am 28. Oktober 2024 bestätigt (vgl. act. 85 ff.). Ergänzend führte der Zeuge B.____ auf Nachfrage aus, es könne zwar theoretisch möglich sein, dass die von ihm festgestellten Beschädigungen am Lieferwagen bereits vor der Kollision bestanden hätten, aber so wie es "gedätscht" habe, denke er eher nicht. 3.3 In Anbetracht der vorstehend dargelegten Aussagen erhellt, dass die Depositionen des Beschuldigten teilweise als widersprüchlich zu qualifizieren sind und im Laufe des Strafverfahrens von ihm angepasst wurden. Zunächst machte der Beschuldigte geltend, weder akustisch noch sonst wie eine Kollision festgestellt zu haben und lediglich "vorsorglich" ausgestiegen zu sein. Erst im Rahmen seiner späteren Aussagen brachte er vor, er habe ein "Krosen" gehört und sei daraufhin aus seinem Fahrzeug ausgestiegen. Als Erklärung führte der Beschuldigte mit E-Mail vom 23. November 2023 auf einmal aus, er habe die Anhängerkupplung touchiert, welche er auch auf Schäden abgesucht habe, was er indes bei seiner ersten Befragung so nicht erwähnt hat. Insgesamt ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte zwar nicht bestreitet, mit dem Lieferwagen zusammengestossen zu sein, seine Darlegung, wonach er mit der Anhängerkupplung, welche er im Rückspiegel nicht habe erkennen können, kollidiert sei, wirkt allerdings nachgeschoben und wenig glaubhaft. Was sodann die Behauptungen des Beschuldigten, wonach er keinerlei Schäden an seinem Fahrzeug oder dem Lieferwagen habe entdecken können und mit der Anhängerkupplung kollidiert sein müsse, anbelangt, sprechen bereits die Ausführungen des Zeugen B.____ gegen die Darstellungen des Beschuldigten. Dieser konnte die Beschädigungen sowohl am Fahrzeug des Beschuldigten als auch am Lieferwagen ohne Weiteres erkennen und bemerkte darüber hinaus, dass auch der Beschuldigte diese gesehen haben müsse, zumindest die Beschädigung an seinem eigenen Fahrzeug, da dieses eine grosse Delle aufgewiesen habe. Darüber hinaus lassen sich folgende Aktenstücke mit der Sachverhaltsversion des Beschuldigten nicht in Einklang bringen: Wie sich der von der Polizei erstellten Fotodokumentation entnehmen lässt, weist der Lieferwagen auf der linken Seite hinten am Heck eindeutig mehrere helle Kratzer neben einigen Erdanhaftungen auf der Höhe von 30cm bis 50cm ab Boden auf (vgl. ims_1697266, ims_1697315, ims_1697316 und ims_1697317). Die Bilder zeigen weiter, dass am Fahrzeug des Beschuldigten unten auf der rechten Seite an der hinteren Beifahrertür ebenfalls Kratzer und eine grössere Delle auf der Höhe von 30cm bis 50cm zu sehen sind. Ausserdem wurde die Verschalung am hinteren Kotflügel rechts oberhalb des Autoreifens aus ihrer Halterung geschoben (vgl. ims_1697284 und ims_1697285). Angesichts dieser Fotodokumentationen ist im Einklang mit dem Strafgerichtspräsidium festzustellen, dass sowohl die Art der Schäden (Kratzer und Delle) als auch die Höhe, auf welcher sich diese befinden, bei beiden Fahrzeugen übereinstimmen, weshalb dieselben beim fraglichen Kollisionsgeschehen entstanden sein müssen. Dass der doch erheblichere Schaden am Fahrzeug des Beschuldigten lediglich durch ein Touchieren mit der Anhängerkupplung des Lieferwagens entstanden sein soll, ist höchst unwahrscheinlich, zumal dieselbe – soweit jedenfalls auf den Fotografien erkennbar – keine Beschädigung aufweist (vgl. ims_1697316 und ims_1697317). Darüber hinaus ist aufgrund des Geschehensablaufs und der Art und Weise wie die beiden Fahrzeuge bei der Kollision zueinander gestanden haben müssen auch nicht denkbar, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug einzig an die Anhängerkupplung gelangt ist. Wie sich den polizeilichen Bildern entnehmen lässt, wurde der Lieferwagen an einer ca. 10cm hohen Bordsteinkante abgestellt, welche direkt danach mit Büschen bepflanzt war. Hätte der Beschuldigte sein Fahrzeug tatsächlich derart bewegt, dass dessen Beifahrerseite unten (wo die Beschädigung entstanden ist) die Anhängerkupplung touchiert hätte – welche nota bene nur wenig von der Stossstange des Lieferwagens abgestanden ist, wie die gemachten Fotografien zeigen – dann hätte er mit dem Heck seines Fahrzeugs zumindest teilweise über diese Bordsteinkante hinausfahren müssen, um einen Schaden auf der Höhe des Eingetretenen zu verursachen (vgl. ims_1697265, ims_1697316 und ims_1697317). Der Beschuldigte gab indes lediglich an, ein Geräusch gehört zu haben und nicht, über ebendiese auf der Fotodokumentation ersichtlichen Bordsteinkante gefahren zu sein. Angesicht der damaligen Platzverhältnisse hätte er aber über dieselbe fahren müssen, damit immerhin denkbar wäre, dass die Kratzer und die Delle an seinem Fahrzeug durch ein Touchieren mit der Anhängerkupplung entstanden sein könnten. Ein solcher Geschehensablauf wird vom Beschuldigten aber weder beschrieben, noch ist ein solcher wahrscheinlich. Die vom Beschuldigten geltend gemachte Sachverhaltsvariante ist damit aufgrund der Fotodokumentation, seiner Angaben und auch aufgrund der identischen Skizzen zum Unfallhergang der Polizei und des Zeugen B.____ (vgl. act. 41, ims_1697306 und act. 95) auszuschliessen. Namentlich ist auf diesen Skizzen betreffend das Tatgeschehen übereinstimmend zu erkennen, dass der Beschuldigte mit der hinteren rechten Beifahrerseite seines Fahrzeugs in die linke Seite des Hecks des Lieferwagens gefahren ist. Somit ist nach dem Gesagten auszuschliessen, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug bloss die Anhängerkupplung touchiert hat. Angesichts der eindeutigen Schäden ist es darüber hinaus im Einklang mit der Vorinstanz schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte dieseleben nicht gesehen hat. Vielmehr geht das Berufungsgericht in dieser Hinsicht vom Vorliegen einer klassischen Schutzbehauptung aus. Dafür sprechen insbesondere die vorstehend zitierten widersprüchlichen und fortwährend abgeänderten Aussagen des Beschuldigten. 3.4 Nach dem Ausgeführten ist gestützt auf die dargelegte Aktenlage festzustellen, dass ein Schaden sowohl am Fahrzeug des Beschuldigten, als auch am Lieferwagen entstanden ist. Gemäss der von der Polizei erstellen Fotodokumentation müssen diese Beschädigungen an den erwähnten Fahrzeugen im Rahmen des Unfallgeschehens bzw. beim Rückwärtsfahren durch den Beschuldigten entstanden sein. Dafür sprechen die identischen Höhen der Schäden wie auch deren Art (Kratzer und Dellen). Die Angaben von D.____ im polizeilichen Rapport vom 17. Dezember 2023 lassen darüber hinaus keinen anderen Schluss zu, als dass diese Beschädigungen vor der Kollision nicht bestanden haben. Auf den von der Polizei erstellten Bildern ist sodann erkennbar, dass es sich um Kratzer und Dellen handelt und nicht um blossen Dreck, wie der Beschuldigte dies vorgebracht hat. Aufgrund der übereinstimmenden Skizzen des Zeugen B.____ und der Polizei ist ferner der Geschehensablauf erstellt, namentlich, dass der Beschuldigte beim Rückwärtsfahren in die linke Seite des Hecks des parkierten Lieferwagens fuhr und nicht bloss die Anhängerkupplung touchierte. Auch aufgrund der Platzverhältnisse erscheint ein blosses Streifen des Personenwagens des Beschuldigten mit der Anhängerkupplung des Lieferwagens als höchst unwahrscheinlich. Erstellt ist weiter, dass der Beschuldigte die Kollision akustisch wahrgenommen hat und ausgestiegen ist. Dass er dabei keine der Beschädigungen festgestellt haben will, erachtet das Kantonsgericht im Einklang mit dem Strafgerichtspräsidium als nicht glaubhaft, zumal der Beschuldigte selbst ein Kratzen gehört hat, was doch auf eine gewisse Beschädigung hätte hindeuten müssen. Damit erweist sich der im Strafbefehl vom 11. April 2024 dargelegte Sachverhalt als nachgewiesen. 4. Rechtliche Würdigung 4.1 Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV verstossen hat, indem er beim Rückwärtsfahren mit einem anderen Personenwagen, welcher korrekt parkiert war, kollidiert ist (S. 3 ff. des angefochtenen Urteils vom 23. Mai 2025). Der Schuldspruch wegen einfacher Verletzung von Verkehrsregeln wurde denn auch nicht angefochten, sodass das Urteil des Strafgerichtspräsidiums vom 23. Mai 2025 in diesem Umfang bereits auf den Urteilstag in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 437 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 StPO; siehe auch vorstehende E. II.). 4.2 4.2.1 Gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG wird mit Busse bestraft, wer bei einem Unfall die Pflichten verletzt, welche ihm das Strassenverkehrsgesetz auferlegt. Ereignet sich ein (Verkehrs-) Unfall, woran ein Motorfahrzeug oder Fahrrad beteiligt ist, so müssen alle Beteiligten sofort anhalten (Art. 51 Abs. 1 SVG). Ist nur ein Sachschaden entstanden, hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen sowie Adresse anzugeben. Ist dies nicht möglich, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Dies gilt auch, wenn der Schaden lediglich ein verhältnismässig geringes Ausmass erreicht (BGer 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 1.3). Die in Art. 51 Abs. 3 SVG genannten Pflichten schliessen an diejenigen gemäss Abs. 1 derselben Bestimmungen an. Nur wenn der beteiligte Motorfahrzeugführer oder Fahrradlenker unverzüglich anhält, kann geklärt werden, ob ein Schaden entstanden ist. Das sofortige Anhalten gemäss Art. 51 Abs. 1 SVG ist mithin notwendige Voraussetzung, um die weiteren, in Abs. 3 normierten Pflichten bei einem Unfall erfüllen zu können ( Lea Unsfeld , Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, Art. 51 N 42; siehe auch Philippe Weissenberger , Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2014, Art. 92 N 12). Als Unfall im Sinne von Art. 92 Abs. 1 SVG sowie Art. 51 SVG gilt jedes Ereignis, das geeignet ist, einen Personen- oder Sachschaden herbeizuführen. Der objektive Eintritt eines Sach- oder Personenschadens ist dabei nicht zwingend. Es genügt vielmehr die naheliegende Möglichkeit eines Sachschadens bzw. dass ein solcher nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Die in Art. 51 SVG normierten Pflichten dienen in Zweifelsfällen auch der Feststellung, ob überhaupt ein Personen- oder Sachschaden und somit ein Unfall eingetreten ist. Erst wenn der Beteiligte angehalten und die Situation geklärt hat, kann er entscheiden, ob ihn weitere Pflichten treffen. Bleiben Zweifel bestehen, muss er gemäss dem Zweckgedanken der Bestimmung nach Art. 51 Abs. 3 SVG verfahren. Diese Pflicht entfällt folglich nur, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass kein Fremdschaden eingetreten ist. Hält der Fahrzeuglenker oder Fahrradfahrer an und unterlässt er die Benachrichtigung des Geschädigten oder der Polizei, verletzt er nach dem Wortlaut des Gesetzes seine Pflichten gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG somit nur, wenn tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist (BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.1; BGer 6B_322/2015 vom 26. November 2015 E. 3; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 51 N 6 und N 8). Dies bedingt aber eine unverzügliche Überprüfung der Situation an der Unfallstelle durch alle Beteiligten ( Lea Unseld , a.a.O., Art. 51 N 7 ff. sowie Art. 92 N 19; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 51 N 5). Die besonderen Verhaltenspflichten bei Sachschäden ergeben sich aus Art. 51 Abs. 3 SVG und Art. 56 Abs. 2 VRV. Art. 51 Abs. 3 SVG dient der Beweissicherung im Hinblick auf die zivilrechtliche Auseinandersetzung und erleichtert die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegenüber dem Haftpflichtigen. Sie ermöglicht in Fällen, in denen sich polizeiliche Erhebungen aufdrängen oder vom Geschädigten verlangt werden, ein rasches Eingreifen der Polizei. Erforderlich ist, dass tatsächlich ein Sachschaden entstanden ist. Der Schädiger darf jedoch nicht eigenmächtig entscheiden, es sei niemand zu Schaden gekommen, obschon sich weitere Abklärungen aufdrängen. Die Meldepflicht gemäss Art. 51 Abs. 3 SVG entfällt nur, wenn zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass ein Sachschaden eingetreten ist. Nicht entscheidend ist die Höhe des Schadens. Die in Art. 51 Abs. 3 SVG verankerte Pflicht zur Benachrichtigung des Geschädigten bzw. der Polizei richtet sich ausschliesslich an den Schädiger ( Lea Unseld , a.a.O., Art. 51 N 77; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 51 N 27 ff.). War der Geschädigte beim Unfall anwesend, ist die Benachrichtigung der Polizei zwecks Feststellung des Sachverhalts bei blossem Sachschaden nicht zwingend. Der Geschädigte kann die Polizei jedoch freiwillig beiziehen (vgl. Art. 56 Abs. 2 VRV). Er kann den Beizug der Polizei namentlich auch verlangen, wenn der Schädiger seine alleinige Schuld an der Streifkollision anerkannt hat. Wird die Polizei beigezogen, so haben die übrigen Beteiligten bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, bis sie von der Polizei entlassen werden (vgl. Art. 56 Abs. 2 VRV). 4.2.2 In Bezug auf das Erfordernis eines Unfalls ist in casu zunächst festzustellen, dass es tatsächlich zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug des Beschuldigten und dem Lieferwagen gekommen ist. Die von der Polizei erstellte Fotodokumentation beweist sodann effektiv das Vorliegen eines Schadens an beiden Fahrzeugen. Aus den vorstehenden rechtlichen Erwägungen ergibt sich klarerweise, dass ein solcher aber ohnehin nicht zwingend vorausgesetzt ist. Vielmehr genügt die naheliegende Möglichkeit eines Sachschadens resp., dass ein solcher nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann. Der Beschuldigte ist nach der Kollision mit dem korrekt parkierten Lieferwagen ausgestiegen, um nachzuschauen, ob ein Schaden entstanden ist. Einen solchen will er nicht gesehen haben, was die Berufungsinstanz – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als nicht glaubhaft einstuft. Der Beschuldigte führte selbst aus, es habe bei der Kollision "gekrost", weshalb er davon ausgehen musste, dass zumindest kleinere Beschädigungen entstanden sind. Gemäss seinen Angaben habe er rechtsseitig das Heck des anderen Fahrzeugs und dann vom Heck seines Fahrzeugs aus auf die rechte Seite seines Autos geschaut. Selbst wenn davon ausgegangen würde, der Beschuldigte habe die Schäden tatsächlich nicht erkannt, so ist doch festzustellen, dass er offenkundig nicht das gesamte Heck des Lieferwagens und auch nicht die gesamte rechte Seite seines Fahrzeugs auf Schäden untersucht hat, zumal er offenbar nicht genau wusste, an welchen Stellen die Fahrzeuge zusammengestossen sind. Folglich konnte der Beschuldigte das Vorliegen von Schäden nicht zweifelsfrei ausschliessen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte – entsprechend der vorstehenden rechtlichen Ausführungen – ohnehin nicht befugt ist, eigenmächtig zu entscheiden, dass zweifelsfrei kein Schaden entstanden ist. Folgerichtig ist das Erfordernis eines Unfalls im Sinne von Art. 92 Abs. 1SVG und Art. 51 SVG entgegen der Auffassung des Beschuldigten in casu erfüllt. In Anbetracht des Vorliegens eines Unfalls im Sinne des Gesetzes erhellt, dass dem Beschuldigten die Pflichten gemäss Art. 51 SVG zugekommen sind. Der Beschuldigte hätte somit dem Geschädigten seinen Namen sowie seine Adresse bekannt geben müssen bzw. wenn dies nicht möglich ist, hätte er die Polizei avisieren müssen (vgl. Art. 51 Abs. 3 SVG). Dies hat er nicht getan und ist von der Unfallstelle weggefahren. Indem der Beschuldigte den Unfallort ohne Benachrichtigung der Polizei verlassen hat, hat er seine vorstehend genannten Verhaltenspflichten verletzt. Der objektive Tatbestand ist demnach erfüllt. In subjektiver Hinsicht ist angesichts des erstellten Sachverhalts festzustellen, dass der Beschuldigte in Anbetracht der von ihm wahrgenommenen Kollision damit hätte rechnen müssen, am Lieferwagen einen Schaden verursacht zu haben. Der Beschuldigte entschied sich dennoch – ohne die beteiligten Fahrzeuge gründlich auf Schädigungen zu untersuchen – sich vom Unfallort zu entfernen, ohne die Polizei zu informieren. Er hat mithin zumindest mit Eventualvorsatz in Bezug auf sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt. 4.2.3 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind. Da im Weiteren weder Rechtfertigungsnoch Schuldausschlussgründe ersichtlich sind, hat sich der Beschuldigte des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall gemäss Art. 92 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG schuldig gemacht, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 4.3 4.3.1 Der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG macht sich schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen hat oder den Zweck dieser Massnahme vereitelt hat. Ratio legis dieser Bestimmung ist, dass der Fahrzeugführer, welcher sich einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahr(un)fähigkeit entzieht oder eine solche sonst wie vereitelt nicht besser davonkommen soll, als derjenige, welcher sich ihr korrekterweise unterzieht. Art. 91a Abs. 1 SVG unterscheidet drei strafbare Verhaltensweisen des Fahrzeugführers: Das Ausweichen bzw. Sich-Entziehen (z.B. durch Flucht), das Vereiteln (z.B. durch Nachtrunk) und der aktive oder passive Widerstand bzw. das Widersetzen (BGE 146 IV 88 E. 1.6.1; BGer 6B_158/2019 vom 12. März 2019 E. 1.1; Philippe Weissenberger , a.a.O., Art. 91a N 4; Christof Riedo , Basler Kommentar SVG, 1. Aufl. 2014, Art. 91a N 151 ff.; Manfred Dähler / Markus Ruhe , Handbuch Strassenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2018, S. 211 f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllt die Unterlassung der sofortigen Meldung eines Unfalls an die Polizei den objektiven Tatbestand der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, wenn (1.) der Fahrzeuglenker gemäss Art. 51 SVG zur sofortigen Meldung verpflichtet gewesen wäre, (2.) die Meldepflicht der Abklärung des Unfalls und damit allenfalls auch der Ermittlung des Zustands des Fahrzeuglenkers dient (Zweckzusammenhang), (3.) die Benachrichtigung der Polizei möglich war, und wenn (4.) bei objektiver Betrachtung aller Umstände die Polizei bei Meldung des Unfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit angeordnet hätte (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; BGE 126 IV 53 E. 2a; BGE 125 IV 283 E. 3; BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; BGer 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; BGer 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand Vorsatz, wobei Eventualvorsatz im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB genügt (BGE 146 IV 88 E. 1.4.1; BGE 131 IV 36 E. 2.2.1). Dieser ist gegeben, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Massnahme begründenden Tatsachen kannte, und die Unterlassung der gemäss Art. 51 SVG vorgeschriebenen und ohne Weiteres möglichen Meldung an die Polizei daher vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet werden kann (BGE 142 IV 324 E. 1.1.1; BGE 131 IV 36 E. 2.2.1; BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2). Nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss " grundsätzlich bereits mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle gerechnet werden, wenn ein Fahrzeugführer in einen Unfall verwickelt ist. Anders verhält es sich (nur), wenn die Kollision zweifelsfrei auf einen vom Fahrzeuglenker unabhängigen Umstand zurückzuführen ist. " (BGer 6B_470/2021 vom 27. September 2021 E. 1.1.2; BGer 6B_531/2020 vom 7. Juli 2020 E. 1.3; BGer 6B_53/2019 vom 22. Januar 2020 E. 6.3; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1.1; BGer 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3; BGer 6B_1323/2016 vom 5. April 2017 E. 1.2). Zur Begründung verweist das Bundesgericht darauf, dass gemäss Art. 55 Abs. 1 SVG Fahrzeugführer anlassfrei bzw. verdachtsunabhängig einer Atemalkoholkontrolle unterzogen werden könnten, und die Polizei in der Praxis dazu neige, nach Unfällen systematisch Atemalkoholproben anzuordnen (BGE 142 IV 324 E. 1.1.2 f.; BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2.1; BGer 6B_461/2017 vom 26. Januar 2018 E. 2.3; BGer 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2). Das Bundesgericht hält in diesem Zusammenhang überdies fest, dass für die Frage, ob ein in einen Unfall verwickelter Fahrzeugführer mit der Anordnung einer Alkoholkontrolle rechnen muss, damit nicht massgeblich sei, ob dieser zum fraglichen Zeitpunkt nüchtern gewesen ist oder bereits Alkohol konsumiert hatte, zumal eine Massnahme zur Feststellung der Fahrunfähigkeit auch gegenüber einem nüchternen Fahrer angeordnet werden könne (BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2.1; BGer 6B_415/2015 vom 19. August 2015 E. 1.2). 4.3.2 Erstellt ist, dass der Beschuldigte nach der beim Rückwärtsfahren mit seinem Fahrzeug entstanden Kollision mit dem korrekt parkierten Lieferwagen weder den Geschädigten noch die Polizei informiert hat, obwohl dies seine gesetzliche Pflicht gewesen wäre. Bei der Kollision entstand am Fahrzeug des Beschuldigten beifahrerseitig hinten eine grosse Delle und die Verschalung oberhalb des hinteren Reifens wurde aus der Halterung geschoben. Beim parkierten Lieferwagen wurden darüber hinaus diverse Kratzer verursacht. Insgesamt lassen diese Beschädigungen doch auf eine gewisse Heftigkeit der Kollision schliessen. Unter diesen Umständen musste der Beschuldigte bei einer Meldung an die Polizei mit deren Erscheinen und der Durchführung einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit rechnen, da eine solche gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich bei jeder Verwicklung eines Fahrzeugführers in einen Unfall erfolgt. Indem der Beschuldigte die ohne Weiteres mögliche und zumutbare Meldung an die Polizei unterliess und den Unfallort temporär verliess, hat er sich versucht der Anordnung einer Massnahme zur Feststellung seiner Fahrunfähigkeit, mit welcher zu rechnen war, zu entziehen. Da die entsprechende Atemalkoholprobe schlussendlich noch durchgeführt werden konnte (vgl. act. 11 ff.), bleibt es in objektiver Hinsicht beim Versuch (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB). Ein strafbarer Versuch der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit liegt im Übrigen bereits dann vor, wenn der Lenker nach kurzer Zeit zur Unfallstelle zurückkehrt und der Blutalkoholgehalt doch noch zuverlässig ermittelt werden kann ( Christof Riedo , a.a.O., Art. 91a N 255 ff.; BGE 115 IV 51 E. 5.). In Anbetracht der Unfallumstände (Parkunfall am Vormittag und zu Hause sowie stabile Witterungsverhältnisse [bewölkt und leichter Regen, vgl. act. 17]) hat dem Beschuldigten die hohe Wahrscheinlichkeit einer Atemalkoholkontrolle durch die Polizei bewusst sein müssen, sodass die Unterlassung einer Meldung an die Polizei und das kurzzeitige Wegfahren von der Unfallstelle nur als Inkaufnahme der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gewertet werden kann. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann gerade die Verursachung eines relativ geringen Parkschadens bzw. ein Zwischenfall im Rahmen eines einfachen Manövers auf eine Beeinträchtigung der Fahrfähigkeit hinweisen und gerade in derartigen Fällen nimmt die Polizei bekanntermassen auch standardmässig Atemalkoholkontrollen vor (BGer 6B_441/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2.1). In subjektiver Hinsicht ist daher festzustellen, dass der Beschuldigte die Meldepflicht begründende Tatsache – die Kollision und den Parkschaden – gekannt hat und ihm daher auch die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Atemalkoholprobe bekannt gewesen sein muss, zumal er gemäss eigenen Angaben selbst jahrelang als Anwalt und Notar berufstätig war. Damit ist zumindest von einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung auszugehen. 4.3.3 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist zu konstatieren, dass sich der Beschuldigte der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit gemäss Art. 91a Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat, weshalb die Berufung in diesem Punkt abzuweisen ist. 5. Fazit Nach dem Gesagten bleibt es in Abweisung der Berufung des Beschuldigten bei den vorinstanzlichen Schuldsprüchen wegen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit. IV. Strafzumessung 1. Dogmatische Grundsätze 1.1 Gemäss Art. 408 StPO fällt die Berufungsinstanz ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Verdikt ersetzt. Dabei hat sie die Strafe nach ihrem eigenen Ermessen festzusetzen und muss sich nicht daran orientieren, wie die erste Instanz die einzelnen Strafzumessungsfaktoren gewichtet hat (BGer 6B_298/2013 vom 16. Januar 2014 E. 6.2). Wie bereits in E. II. vorstehend festgehalten, gilt es in casu das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten. 1.2 1.2.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist aufgrund des zentralen Stellenwertes des Verschuldens im hiesigen Sanktionensystem zunächst die Strafart einer bestimmten Sanktion zu bestimmen, bevor dann daraus das Strafmass abgeleitet wird (BGE 147 IV 241 E. 3.2.; vgl. auch bereits BGE 144 IV 313 E. 1.1.1.). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtigstes Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu beachten (BGE 134 IV 97 E. 4.2; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Zu berücksichtigen ist namentlich das Vorleben des Täters. Vorstrafen – vor allem einschlägige und ausgefällte Freiheitsstrafen – sprechen meist dafür, dass die nötige präventive Wirkung durch eine blosse Geldstrafe nicht erzielt werden kann. Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips sind sozial unerwünschte Folgen einer Strafe aber nach Möglichkeit zu vermeiden. Deshalb gebührt der Geldstrafe im Zweifel Vorrang, weshalb die Freiheitsstrafe als ultima ratio bezeichnet wird ( Annette Dolge , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 34 N 24 ff.). 1.2.2 Gemäss Art. 47 StGB misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dabei berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Abs. 1). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Abs. 2). 1.2.3 Auf die Übertretungstatbestände sind die Bestimmungen zu den Verbrechen und Vergehen nur bedingt anwendbar (vgl. Art. 104 StGB). Art. 106 StGB sieht für die Busse vor, dass deren Höchstbetrag grundsätzlich Fr. 10'000.-- beträgt (Abs. 1). Der Richter spricht im Urteil für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird, eine Ersatzfreiheitsstrafe von mindestens einem Tag und höchstens drei Monaten aus (Abs. 2). Das Gericht bemisst Busse und Ersatzfreiheitsstrafe je nach den Verhältnissen des Täters so, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Abs. 3). Zu den persönlichen Verhältnissen zählen namentlich Einkommen und Vermögen, Familienstand und Familienpflichten, Beruf und Erwerb sowie Alter und Gesundheit des Beschuldigten. Damit wird nicht von der allgemeinen Strafzumessungsregel in Art. 47 StGB abgewichen, sondern diese wird im Hinblick auf die Besonderheiten der Busse verdeutlicht. Es soll vermieden werden, dass die Busse den wirtschaftlich Schwachen härter trifft als den wirtschaftlich Starken ( Hans Mathys , Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl., 2019, Rz. 458, unter Hinweis auf BGE 119 IV 10 E. 4b; 116 IV 4 E. 2a). 1.2.4 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht nach dem Wortlaut von Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. 2. In concreto 2.1 Den obgenannten Vorgaben zur Strafzumessung folgend sowie unter Berücksichtigung sämtlicher, bis zum Urteilszeitpunkt vorliegender Umstände ist die Strafzumessung betreffend den Beschuldigten nachfolgend vorzunehmen. 2.2 Vorliegend hat sich der Beschuldigte der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig gemacht. Das Strafgerichtspräsidium verurteilte ihn hierfür unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.-- sowie zu einer (Gesamt-)Busse von Fr. 2'000.--, wobei für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen angedroht wurde (vgl. S. 9 – S.11 sowie Dispositiv-Ziffer 1. des angefochtenen Urteils vom 23. Mai 2025). Mit Blick auf die jeweiligen Strafrahmen handelt es sich beim Tatbestand der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (Art. 91a Abs. 1 SVG) um ein Vergehen i.S.v. Art. 10 Abs. 3 StGB, welches als Sanktion Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren vorsieht. Das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall (Art. 92 Abs. 1 SVG) sowie die einfache Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG) stellen demgegenüber Übertretungstatbestände i.S.v. Art. 103 StGB dar, welche mit einer Busse bis zu Fr. 10'000.-- geahndet werden. Es ist bereits an dieser Stelle festzuhalten, dass aussergewöhnliche Umstände, die ein Verlassen der jeweiligen Strafrahmen gebieten würden, nicht vorliegen. Die Strafen sind demnach innerhalb der ordentlichen Rahmen festzusetzen. Nachfolgend ist für das schwerste Delikt, namentlich die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bei der Bemessung der Strafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakultativen Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren. Da die Geldstrafe als Sanktion der Freiheitsstrafe vorzuziehen ist und vorliegend keinerlei Gründe ersichtlich sind, welche die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe rechtfertigen würden, ist als Strafe eine Geldstrafe auszusprechen. Anschliessend ist für die vorgenannten Übertretungstatbestände angesichts der Sanktionsform einer Busse eine separate Gesamtstrafe festzulegen. 2.3 Hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit ist im Rahmen der objektiven Tatschwere zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte einen relativ banalen Fahrfehler begangen hat. Beim hier zu beurteilenden Vorfall handelt es sich mithin um einen leichten Unfall, bei welchem der Beschuldigte den parkierten Lieferwagen streifte. Die Höhe des Schadens wurde vom Geschädigten auf Fr. 1'000.-- beziffert (vgl. act. 15) und ist damit als gering zu bezeichnen. Zudem handelt es sich nicht um einen klassischen Fall von "Fahrerflucht", da der Beschuldigte nach der Kollision immerhin angehalten hat und ausgestiegen ist. Er hat sodann auch keine besonderen Vorkehrungen getroffen, um eine Feststellung seiner Fahrunfähigkeit zu vereiteln. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden angesichts dieser Umstände als sehr leicht bis leicht einzustufen, wobei das Berufungsgericht eine Strafe von 20 Strafeinheiten als angemessen erachtet. Sodann ist der Eventualvorsatz als leicht verschuldensmindernder Aspekt im Rahmen der subjektiven Tatschwere zu beachten. Dem Beschuldigten wäre es ohne Weiteres möglich und auch zumutbar gewesen, sich der Unfallsituation zu stellen, die Polizei darüber zu informieren und so das sich daraus ergebende Folgedelikt abzuwenden. Insgesamt führen die subjektiven Tatkomponenten zu einem festzustellenden sehr leichten Tatverschulden im unteren Bereich. Das Kantonsgericht erachtet somit eine Strafe von 20 Strafeinheiten als tatangemessen, welche aufgrund der subjektiven Tatschwere, mithin der eventualvorsätzlichen Tatbegehung, auf 18 Strafeinheiten zu reduzieren ist. Die Tatbegehung verblieb vorliegend im Versuchsstadium. Dass die Atemalkoholkontrolle noch hatte durchgeführt werden können, ist allerdings darauf zurückzuführen, dass die benachrichtigte Polizei den Beschuldigten als mutmasslichen Verursacher rasch zu Hause aufsuchte. Unter diesen Umständen rechtfertigt sich gestützt auf Art. 22 Abs. 1 StGB eine Strafmilderung auf 15 Strafeinheiten. Hinsichtlich der Täterkomponenten ist festzustellen, dass diese im Einklang mit der Vorinstanz neutral zu gewichten sind. Der Beschuldigte ist ein ehemaliger Anwalt und Notar in Rente und mittlerweile verwitwet (vgl. S. 2 Prot. Hauptverhandlung Kantonsgericht). Er lebt in ausserordentlich guten finanziellen und sehr geregelten Verhältnissen (vgl. nachfolgend) und ist nicht vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 15. September 2025). Der Beschuldigte verhielt sich, nachdem er von der Polizei aufgesucht worden war, genauso wie im vorliegenden Strafverfahren, korrekt und kooperativ. Dies kann aber erwartet werden und wirkt sich nicht strafreduzierend aus. Die Strafempfindlichkeit ist als durchschnittlich zu werten. Insgesamt wirken sich die Täterkomponenten neutral aus, weshalb es bei der Strafhöhe von 15 Strafeinheiten bzw. Tagessätzen bleibt. 2.4 2.4.1 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, dem Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ein Tagessatz beträgt höchstens Fr. 3'000.--. Ausgangspunkt für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Weiter nennt das Gesetz das Vermögen als Bemessungskriterium. Gemeint ist dabei die Substanz des Vermögens, da dessen Ertrag bereits Einkommen darstellt. Die Frage, ob und in welchem Ausmass das Vermögen zur Bestimmung des Tagessatzes heranzuziehen ist, beantwortet sich nach Sinn und Zweck der Geldstrafe. Wer seinen Lebensunterhalt aus laufendem Einkommen bestreitet, soll die Geldstrafe daraus bezahlen und sich in seiner gewohnten Lebensführung einschränken müssen. Fehlendes Vermögen stellt insoweit keinen Grund dar, die Höhe des Tagessatzes zu senken, ebenso wenig wie vorhandenes Vermögen zu einer Erhöhung führen soll. Die Geldstrafe will den Täter in erster Linie in seinem Einkommen treffen und nicht in den Quellen, aus welchen es fliesst. Nicht einzusehen ist gemäss (auch) höchstrichterlicher Rechtsprechung, weshalb ein Täter, welcher durch eigene Leistung oder vergangenen Konsumverzicht Vermögen äufnete, schlechter gestellt werden sollte, als jener, der es in der Vergangenheit ausgegeben hat. Es ist nicht der Sinn der Geldstrafe, Vermögen ganz oder teilweise zu konfiszieren. Das Vermögen ist bei der Bemessung des Tagessatzes daher nur subsidiär zu berücksichtigen, namentlich dann, wenn besondere Vermögensverhältnisse einem vergleichsweise geringen Einkommen gegenüberstehen. Das Vermögen bleibt mithin von Bedeutung, wenn der Täter ohnehin von der Substanz des Vermögens lebt, und es bildet Bemessungsgrundlage in dem Ausmass, in dem er es selbst für seinen Alltag anzehrt (vgl. BGE 134 IV 60 E. 6.2, mit weiteren Hinweisen). 2.4.2 Der Beschuldigte lebt in guten finanziellen Verhältnissen. Gemäss den Steuerunterlagen aus dem Jahr 2023 verfügt er – abzüglich der Rente seiner verstorbenen Ehefrau von Fr. 21'192.-- – über ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 39'566.60 (vgl. act. 4.3). Unter Berücksichtigung eines pauschalen Abzugs von 30% für Steuern und Krankenkasse ergibt dies eine Tagessatzhöhe von abgerundet Fr. 900.--. Die Vorinstanz hat sodann das Vermögen des Beschuldigten, welches gemäss Steuerdaten aus dem Jahr 2023 Fr. 9'931'749.-- beträgt, bei der Berechnung der Tagessatzhöhe berücksichtigt (vgl. S. 9 f. des angefochtenen Urteils vom 23. Mai 2025). Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, ist das Vermögen jedoch prinzipiell nicht in die Berechnung der Tagessatzhöhe einzubeziehen. In der vorliegenden Konstellation ist es nicht so, dass die Vermögensverhältnisse des Beschuldigten einem sehr geringen Einkommen gegenüberstehen; vielmehr sind sowohl die Vermögensverhältnisse als auch die Einkünfte als ausgesprochen gut zu bezeichnen, womit das Vermögen des Beschuldigten gerade nicht Grundlage für die Bemessung der Tagessatzhöhe bildet. Demzufolge bleibt es bei einer Tagessatzhöhe von Fr. 900.--. 2.5 2.5.1 In Anwendung von Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen und Vergehen abzuhalten. Im Rahmen der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, ist eine Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen und dergleichen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Die Gewährung des Strafaufschubes setzt nicht die positive Erwartung voraus, der Täter werde sich bewähren, sondern es genügt die Abwesenheit der Befürchtung, dass er es nicht tun werde. Der Strafaufschub ist deshalb die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen werden darf (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 f.; Roland M. Schneider / Roy Garré , Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, Art. 42 N 38 ff.; Wolfgang Wohlers / Gunhild Godenzi / Stephan Schlegel , Handkommentar StGB, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 4 ff.). 2.5.2 Vorliegend weist der Strafregisterauszug des Beschuldigten vom 15. September 2025 keinerlei Vorstrafen auf. Es liegen somit keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschuldigten ein schlechter Leumund zu attestieren wäre. Weitere Hinweise für eine ungünstige Legalprognose sind keine ersichtlich, vielmehr lebt der Beschuldigte in geregelten Verhältnissen. Die Geldstrafe ist somit bedingt zu vollziehen; dies bei Anordnung der minimalen Probezeit von zwei Jahren nach Art. 44 Abs. 1 StGB. 2.6 2.6.1 In einem letzten Punkt gilt es, für die Übertretungstatbestände eine Busse als separate Gesamtstrafe auszusprechen. Der Beschuldigte hat sich sowohl für eine einfache Verletzung von Verkehrsregeln als auch für ein pflichtwidriges Verhalten bei Unfall, beide Tatbestände begangen im Zusammenhang mit der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, zu verantworten. 2.6.2 Mit Blick auf das geschützte Rechtsgut und die abstrakte wie auch konkrete Gefährdung anderer Rechtsgüter erscheint die einfache Verletzung von Verkehrsregeln als das schwerere Delikt. Zufolge pflichtwidriger Unvorsichtigkeit fuhr der Beschuldigte bei stabilen Witterungsverhältnissen (bewölkt und leichter Regen, vgl. act. 17) rückwärts in den parkierten Lieferwagen. Es ist dabei lediglich ein Sachschaden und kein Personenschaden entstanden. Eine Busse von Fr. 1'500.-- erscheint unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse des Beschuldigten und im Vergleich zu anderen möglichen Begehungsformen sowie unter Beachtung des leichten objektiven Tatverschuldens des Beschuldigten als angemessen. Die subjektive Tatschwere führt zu keiner Veränderung des oben festgestellten geringen Verschuldens, zumal die mangelnde Aufmerksamkeit resp. pflichtwidrige Unvorsichtigkeit tatbestandsimmanent ist und zu keiner Strafreduktion führt. Somit ist die Einsatzstrafe für die einfache Verletzung von Verkehrsregeln in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auf eine Busse von Fr. 1'500.-- festzusetzen. 2.6.3 Wegen des zusätzlich durch den Beschuldigten begangenen pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall ist die Einsatzstrafe angemessen zu erhöhen. Hierbei ist im Zusammenhang mit der objektiven Tatschwere festzustellen, dass sich der Beschuldigte nach dem verursachten Parkschaden pflichtwidrig mit dem Auto von der Unfallstelle entfernt hat. Nur aufgrund der Beobachtungen des Zeugen B.____ konnte der Beschuldigte als fehlbarer Lenker ausfindig gemacht werden (vgl. act. 17). Bei derartigen Konstellationen ist eine Strafhöhe von Fr. 1'000.-- dem ebenfalls als leicht einzustufenden objektiven Tatverschulden angemessen. Leicht verschuldensmindernd kann auch hier die eventualvorsätzliche Tatbegehung berücksichtigt werden. Die subjektive Tatschwere wirkt sich indes nicht wesentlich auf die Bewertung des Tatverschuldens als leicht aus. Für den Tatbestand des pflichtwidrigen Verhaltens nach Unfall erscheint als hypothetische Einzelstrafe eine Busse von Fr. 900.-- als angemessen. 2.6.4 Zufolge Gleichartigkeit der vorstehend festgelegten Einsatzstrafe einer Busse von Fr. 1'500.-- wie auch der oben definierten zusätzlichen Einzelstrafe einer Busse von Fr. 900.-- ist nunmehr durch Asperation für dieses weitere Delikt gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Die beiden Bussen sind somit in Beachtung des Asperationsprinzips nicht miteinander zu addieren, sondern die Einsatzstrafe ist angemessen zu erhöhen. Unter weiterer Berücksichtigung, dass zwischen den beiden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz ein enger zeitlicher und sachlicher Konnex besteht, erscheint aufgrund der Tatkomponenten eine Asperation um Fr. 500.-- der Busse für das pflichtwidrige Verhalten bei Unfall als angebracht. Somit gelangt das Kantonsgericht in Berücksichtigung des weiteren Übertretungstatbestands in einem zweiten Schritt zu einer asperierten, hypothetischen Gesamtbusse von Fr. 2'000.--. 2.6.5 Schliesslich gilt es, die Strafe mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, mithin unter Beachtung der Täterkomponenten, anzupassen. Diesbezüglich kann auf die vorstehende E. IV.2.3 verwiesen werden. Die Täterkomponenten sind allesamt neutral zu gewichten, weshalb keine Anpassung der vorgängig definierten hypothetischen Gesamtbusse von Fr. 2'000.-- vorzunehmen ist. 2.6.6 Somit wird im Ergebnis als separate Gesamtstrafe eine tat- und täterangemessene Busse in der Höhe von Fr. 2'000.-- ausgesprochen, wie dies bereits die Vorinstanz getan hat (vgl. S. 10 f. des angefochtenen Urteils vom 23. Mai 2025). In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB wird für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen angedroht. 3. Fazit Zusammengefasst erweist sich die Berufung des Beschuldigten hinsichtlich der Strafzumessung in einem geringen Teilbereich als begründet, weshalb sie teilweise gutzuheissen ist. Der Beschuldigte ist somit teilweise abweichend zum vorinstanzlichen Urteil zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je Fr. 900.-- sowie zu einer Busse von Fr. 2'000.-- zu verurteilen, dies unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe von fünf Tagen für den Fall schuldhafter Nichtbezahlung der Busse. V. Kosten 1. Vorinstanzliches Verfahren 1.1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.2 Im vorliegenden Fall wurde das Urteil der Vorinstanz – abgesehen von der Anpassung der Tagessatzhöhe hinsichtlich der ausgefällten Geldstrafe für die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit – vollumfänglich bestätigt und die Berufung des Beschuldigten einzig in einem untergeordneten Punkt gutgeheissen. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich nicht, die Kostenregelung des erstinstanzlichen Verfahrens abzuändern; diese ist vielmehr unverändert zu bestätigen (vgl. Dispositiv-Ziffer 2. des angefochtenen Urteils vom 23. Mai 2025). 2. Berufungsverfahren 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von § 12 Abs. 1 des Gebührentarifs (GebT; SGS 170.31) auf Fr. 3'100.--, beinhaltend eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--, festgesetzt. 2.2 Hinsichtlich des Ausgangs des vorliegenden Berufungsverfahrens ist sodann zu konstatieren, dass der Beschuldigte zufolge der fast vollständigen Abweisung seiner Berufung in der Hauptsache unterliegt, weshalb er 90% der gesamten Verfahrenskosten, ausmachend Fr. 2'790.--, zu tragen hat. Die verbleibenden 10%, ausmachend Fr. 310.--, gehen aufgrund der Abänderung des Strafmasses, mithin der Gutheissung seines Rechtsmittels in einem Nebenpunkt, zu Lasten des Staates. 3. Ausserordentliche Kosten 3.1 Gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO richten sich Ansprüche auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach den Art. 429 StPO bis Art. 434 StPO. Diesen Bestimmungen ist zwar keine Regelung im Sinne von Art. 428 Abs. 1 StPO zu entnehmen, dessen ungeachtet hat sich indes auch der Anspruch auf Entschädigung im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens oder Unterliegens zu richten ( Patrick Guidon , Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N 578; Stefan Wehrenberg / Friedrich Frank , Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 436 N 6; Daniel Jositsch / Niklaus Schmid , Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 436 N 1). 3.2 Der Rechtsvertreter des Beschuldigten, Advokat Dr. Matthias Aeberli, macht mit Honorarnote vom 19. September 2025 ein Honorar von Fr. 7'355.90 (Bemühungen von Fr. 6'632.50 plus Fr. 172.20 Auslagen und Fr. 551.20 MwSt. von 8.1%) geltend. Dabei sind allerdings Aufwendungen aufgelistet, welche noch im Untersuchungs- und vorinstanzlichen Verfahren erbracht wurden. Folglich sind erst die Positionen ab dem 26. Juni 2025 (ohne E-Mail an die CAP Rechtsschutzversicherung vom 1. Juli 2025) im Rechtsmittelverfahren erfolgt und beachtlich, welche einen Gesamtaufwand von 7.93h à Fr. 230.-- ergeben. Hinzuzurechnen ist diesem Aufwand die Zeit für die Teilnahme an der Hauptverhandlung [30 Minuten à Fr. 230.--], für die Nachbesprechung [30 Minuten à Fr. 230.--] und für die Anreise [30 Minuten à Fr. 230.--) woraus sich schliesslich ein Honorar von 9.43h à Fr. 230.--, somit Fr. 2'168.90, ergibt. Angesichts der teilweisen Gutheissung der Berufung des Beschuldigten ist seinem Rechtsvertreter, Advokat Dr. Matthias Aeberli, 10% dieses Aufwands, ausmachend pauschal Fr. 300.-- (inkl. Auslagen) und zuzüglich 8.1% MwSt. von Fr. 24.30, somit total Fr. 324.30, aus der Staatskasse auszurichten. Demnach wird erkannt: ://: I. Das Urteil des Strafgerichtspräsidiums Basel-Landschaft vom 23. Mai 2025, lautend: "1. A.____ wird der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 3'000.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 2'000.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), Art. 91a Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 92 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) sowie Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 104 StGB) und Art. 106 StGB.
2. A.____ trägt in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten des Vorverfahrens von CHF 935.00 und der Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00. Wird kein Rechtsmittel ergriffen und kein begründetes Urteil verlangt (Art. 82 Abs. 2 StPO), wird die Gerichtsgebühr auf CHF 500.00 ermässigt (§ 4 Abs. 1 GebT)." wird in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beschuldigten in der Dispositiv-Ziffer 1. wie folgt neu gefasst: "1. A.____ wird der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig erklärt und verurteilt, zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je CHF 900.00, bei einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu einer Busse in Höhe von CHF 2'000.00, im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen, in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV), Art. 91a Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), Art. 92 Abs. 1 SVG (i.V.m. Art. 51 Abs. 3 SVG) sowie Art. 34 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, Art. 42 Abs. 1 StGB, Art. 44 Abs. 1 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB (i.V.m. Art. 104 StGB) und Art. 106 StGB. (…)." Im Übrigen wird das vorinstanzliche Urteil in der Dispositiv-Ziffer 2. unverändert als Bestandteil dieses Urteils erklärt. II. Die ordentlichen Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von Fr. 3'100.-- (beinhaltend eine Gebühr von Fr. 3'000.-- sowie Auslagen von Fr. 100.--) gehen zu 90%, ausmachend Fr. 2'790.--, zu Lasten des Beschuldigten. Die restlichen Verfahrenskosten gehen zu 10%, ausmachend Fr. 310.--, zu Lasten des Staates. III. A.____ wird für das Rechtsmittelverfahren im Umfang seines Obsiegens (10%) eine reduzierte Entschädigung von pauschal Fr. 300.-- (inkl. Auslagen) zuzüglich 8.1% Mehrwertsteuer (= Fr. 24.30), somit insgesamt Fr. 324.30, aus der Staatskasse ausgerichtet. IV. [Mitteilungen] Präsident Gerichtsschreiberin Enrico Rosa Ilona Keller Dieser Entscheid ist rechtskräftig.